C.________ sei wie in erster Instanz freizusprechen von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch Zu-Boden-Führen (2. Abschnitt der Anklageschrift) und Ausnützen der 3-Stunden-Frist der polizeilichen Festnahme (3. Abschnitt der Anklageschrift), unter Auferlegung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verteidigungskosten der oberen Instanz gemäss BGE 139 IV 45). III. 1. C.________ sei wie in erster Instanz schuldig zu sprechen wegen