2.1 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; 2.2 zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 300.00 gemäss Art. 21 VKD).