11 unter Auferlegung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verteidigungskosten der oberen Instanz gemäss BGE 139 IV 45). II. 1. A.________ sei wie in erster Instanz schuldig zu sprechen wegen Amtsmissbrauchs, mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch Zu-Boden-Drücken (1. Abschnitt der Anklageschrift) und mehrmaliges Durch-den-Urin-Ziehen (2. Abschnitt der Anklageschrift). 2. Er sei zu verurteilen