Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. September 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ wegen geringfügiger Sachbeschädigung, begangen am 01.02.2014 z.N. von E.________, schuldig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist; 2. E.________ von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton freigesprochen worden ist. A.________ sei wie in erster Instanz freizusprechen von den Anschuldigungen