4. C.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers gemäss Honorarnoten. 5. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Das Honorar der amtlichen Anwältin des Privatklägers für das erstinstanzliche (5/6; unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO) und das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die Honorarnoten gerichtlich festzusetzen. Staatsanwalt J.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: A I.