5. Das Honorar der amtlichen Anwältin des Privatklägers für das erstinstanzliche (5/6; unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO) und das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die Honorarnoten gerichtlich festzusetzen. II. Ad Herr C.________, vgt. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. September 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ schuldig erklärt wurde der geringfügigen Sach-