4. In teilweiser Abänderung von Ziffer B.I. des vorinstanzlichen Urteils sei Herrn C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 28.10.2015 auszurichten, erneut unter Ausscheidung eines geringen Anteils zu Lasten von Herrn C.________ für die geringfügige Sachbeschädigung. In Abänderung von Ziffer 0.2. des vorinstanzlichen Urteils sei der Parteikostenersatz von C.________ an den Privatkläger entsprechend zu reduzieren. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern und vom Privatkläger zu tragen.