4. In teilweiser Abänderung von Ziff. A.I des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StP0 im Umfang der am 30.09.2015 eingereichten Kostennote auszurichten; 5. In Abänderung von Ziff. D.2 des vorinstanzlichen Urteils seien A.________ keine Parteikosten des Privatklägers zur Bezahlung aufzuerlegen; 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilmässig vom Kanton Bern und vom Privatkläger (unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) zu tragen. 7. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.