Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 15. Juni 2016 mit der Dispensation einverstanden (pag. 762). Die Beschuldigten 1 und 2 beantragten ihrerseits jedoch die Abweisung des Dispensationsgesuchs (Beschuldigter 1, pag. 763f.; Beschuldigter 2, pag. 766f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wurde der Strafkläger schliesslich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 770 ff.).