700) verzichteten darauf, Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen und erklärten, dass sich eine Anschlussberufung unter den gegebenen Umständen erübrige. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 ersuchte Fürsprecherin F.________ um Dispensation des Strafklägers von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 753). Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 Gelegenheit, zum Antrag des Strafklägers Stellung zu nehmen (pag. 755f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 15. Juni 2016 mit der Dispensation einverstanden (pag.