Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 688f.). Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine solche Erklärung (pag. 696f.). Der Strafkläger (Eingabe vom 19. Januar 2016, pag. 698) sowie der Beschuldigte 1 (Eingabe vom 20. Januar 2016, pag. 700) verzichteten darauf, Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen und erklärten, dass sich eine Anschlussberufung unter den gegebenen Umständen erübrige.