Der Strafkläger liess das vorinstanzliche Urteil durch Fürsprecherin F.________ in seiner Berufungserklärung vom 28. Dezember 2015 bezüglich sämtlicher Freisprüche der Beschuldigten sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen anfechten. Gleichzeitig ersuchte Fürsprecherin F.________ um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 684 ff.). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.