A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhanden von Fürsprecherin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 742.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Wird eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 800.00.