2. der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________; und in Anwendung der Art. 30, 34, 42, 44, 47, 106, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 312 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 4‘000.00. 4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.