3. der Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 12‘559.10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (2/3 des gesamten Honorars von Rechtsanwalt B.________), unter Auferlegung von 2/3 der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘800.00 und Auslagen von CHF 172.25, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘972.25, an den Kanton Bern.