3. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 17 III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Kontrollschild-Kopien (Ass.-Nr. 12) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 548554 03) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).