16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich festgestellt am 31.10.2014 in T.________, wird eingestellt. 2. Die auf den eingestellten Teil des Verfahrens entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘307.50 werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO A.________ auferlegt. 3. Für den eingestellten Verfahrensteil wird A.________ keine Entschädigung ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: