Eine Entschädigung ist ihm allerdings auch in oberer Instanz nicht zuzusprechen. In Bezug auf den eingestellten Anklagepunkt ergibt sich dies wiederum aus dem Umstand, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), in Bezug auf das teilweise Obsiegen im Sanktionenpunkt aus der Geringfügigkeit der Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 lit. b StPO). V. Verfügungen Hinsichtlich Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.