14. Obere Instanz In oberer Instanz richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf einen der beiden angeklagten Sachverhaltskomplexe und zudem geringfügig in Bezug auf die ausgefällte Sanktion (55 statt 80 Strafeinheiten). Es erscheint deshalb angemessen, ihm lediglich die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden auf insgesamt CHF 800.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat hiervon CHF 400.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist ihm allerdings auch in oberer Instanz nicht zuzusprechen.