Er hat jedoch mit der zugestandenen Herstellung der Kontrollschild-Kopien die Einleitung des diesbezüglichen Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht und deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch die darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Aus den gleichen Gründen ist in Bezug auf den eingestellten Verfahrensteil keine Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).