13. Erste Instanz 15 Der Beschuldigte wird wegen Urkundenfälschung verurteilt. Er hat somit nach Art. 426 Abs. 1 StPO die diesbezüglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. In Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Er hat jedoch mit der zugestandenen Herstellung der Kontrollschild-Kopien die Einleitung des diesbezüglichen Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht und deshalb in Anwendung von Art.