Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Während eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegend (noch) nicht ausgesprochen werden muss (vorstehend E. III.10.3), erscheint gleichzeitig weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe ausreichend, um den Beschuldigten wirksam von neuerlichen Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb eine unbedingte Geldstrafe auszufällen. 12.5 Fazit auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist zu einer (unbedingten) (Zusatz-)Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘650.00, zu verurteilen. IV. Kosten und Entschädigung