Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Die am 29. Oktober 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe konnte ihn nicht von dem hier zu beurteilenden Probezeitdelikt (Urkundenfälschung) abhalten. Der Beschuldigte zeigte sich zudem auch im vorliegenden Verfahren nicht einsichtig und kündigte an, unter gewissen Umständen ohne Skrupel erneut zu delinquieren (vgl. vorstehend E. III.10.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen.