42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Höhe von 75 Strafeinheiten (hypothetische Gesamtstrafe) in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Weiter kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auch (nur) teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft.