Nachdem der Beschuldigte keine Aufwendungen für Krankenkasse und Wohnung hat (pag. 155 Z. 11 f.), ist auch kein Pauschalabzug auf seinem Einkommen vorzunehmen. Der Tagessatz wird folglich auf CHF 30.00 bestimmt. 12.4 Unbedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Höhe von 75 Strafeinheiten (hypothetische Gesamtstrafe) in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.