11. Angemessene Strafschärfung für die mehrfache üble Nachrede Die hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen ist nun aufgrund der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Dezember 2011 rechtskräftig beurteilten mehrfachen üblen Nachrede angemessen zu schärfen. Da zwischen der hier zu beurteilenden Urkundenfälschung und jenen Delikten weder zeitlich noch sachlich ein Konnex besteht, erachtet die Kammer die asperierende Berücksichtigung von 15 der 20 im Strafmandat ausgesprochenen Tagessätze Geldstrafe als angemessen.