41 Abs. 1 StGB, ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei erneuter Delinquenz im ähnlichen Rahmen wohl eine Freiheitsstrafe ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste. Nachdem es vorliegend aber (noch) bei einer Geldstrafe bleibt, sind wie bereits erwähnt (vorstehend E. III.8.) die Voraussetzungen für eine die Ausfällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben. Die Einzelstrafe für die Urkundenfälschung bildet dabei die hypothetische Einsatzstrafe (vgl. vorstehend E. III.9.).