Für die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilende Urkundenfälschung erscheint eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldigte seit der erwähnten Verurteilung vom 19. Dezember 2011 nicht mehr aktenkundig straffällig geworden ist, sowie unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Regelung von Art. 41 Abs. 1 StGB, ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen.