145). In der Berufungserklärung warf er der Vorrichterin u.a. «barbarische Gesinnungsideologie» (pag. 225) vor und in seinem Schreiben vom 21. März 2016 bezichtigte er die Behörden der «gehilfenvorsätzlich» gedeckten «vorsätzliche[n] Sachverhaltsverfälschungen und Rechtsbeugung». Das geht in der Form weit über das Mass zulässiger Kritik hinaus und ist deshalb leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Unter diesem Aspekt erscheint eine zusätzliche Straferhöhung um 5 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze angezeigt.