13 halten zu wollen und erneut Kontrollschilder zu kopieren (pag. 154 Z. 44 f.). Ein "Geständnisrabatt" kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte nur beschränkt kooperativ. Während die Verweigerung von Aussage und Mitwirkung sein gutes Recht ist, gilt dies nicht für sein übriges Verhalten. So bezeichnete er etwa das Verfahren als «Zirkus» und «alle vom Gericht» als «Lumpen» und «kriminelle Bande» (pag. 145).