_ ohnehin ohne weiteres nachgewiesen werden konnte. Zudem ist sein spätes Geständnis weder Ausdruck von echter Reue noch von Einsicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Gegenteil zu Protokoll, es sei ihm «scheissegal», ob er Betreibungsregisterauszüge fälschen dürfe oder nicht (pag. 154 Z. 5 f.), und er kündigte bereits an, sich gegebenenfalls auch im Zukunft nicht an das Gesetz