Vorstrafen zu berücksichtigen, nachdem die jüngere Verurteilung erst nach der Begehung der vorliegend zu sanktionierenden Urkundenfälschung erfolgte. Bei der zu berücksichtigenden Vorstrafe handelt es sich um eine Verurteilung wegen Ehrverletzungsdelikten, insofern erweist sie sich als nicht einschlägig. Dennoch ist die Vorstrafe straferhöhend zu gewichten, zumal der Beschuldigte noch während laufender Probezeit erneut delinquierte. Es erscheint unter diesem Aspekt eine Straferhöhung um 15 Strafeinheiten auf 55 Strafeinheiten angezeigt. Strafempfindlichkeit