Die Vergangenheit des Beschuldigten erscheint sodann zwar tragisch, doch rechtfertigt sie nach Ansicht der Kammer entgegen den Erwägungen des Regionalgerichts keine (weitere, über die leicht verschuldensmindernde Berücksichtigung bei den subjektiven Tatkomponenten hinausgehende) Strafreduktion. Der Beschuldigte benutzt sein Schicksal seit Jahren als "Rechtfertigung" für die von ihm begangenen Delikte gegenüber den Behörden (vgl. etwa die beigezogenen Vorakten ST.2004.1182). Dies darf nicht auch noch (zusätzlich) belohnt werden. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft.