12 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird zunächst auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen (E. IV.6. pag. 213 f.). Die heutigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz in Bezug auf die auszufällende Strafe neutral zu werten. Die Vergangenheit des Beschuldigten erscheint sodann zwar tragisch, doch rechtfertigt sie nach Ansicht der Kammer entgegen den Erwägungen des Regionalgerichts keine (weitere, über die leicht verschuldensmindernde Berücksichtigung bei den subjektiven Tatkomponenten hinausgehende) Strafreduktion.