Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 in der Fassung vom 1. Juli 2015 (VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selbst mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Mit Blick auf die Richtlinien und unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erwähnten Referenzsachverhalt erhöhten getätigten Fälschungsaufwands im vorlie-