Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Objektiv betrachtet befand sich der Beschuldigte allerdings eben in keiner Notsituation. Und auch subjektiv war dem Beschuldigten sehr wohl bewusst, dass er rechtswidrig und schuldhaft handelte (vgl. vorstehend E. II.7.3). Seine Entscheidungsfreiheit war insofern nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte hätte seine Wohnungssuche ohne gefälschte Unterlagen starten und je nach Erfolg in der Folge die Hilfe des Staates (z.B. Sozialdienst) in Anspruch nehmen können.