Andererseits handelt es sich aber bei einem Mietvertrag aufgrund der möglichen Dauer des Vertragsverhältnisses und des damit zusammenhängenden finanziellen Volumens auch nicht mehr um ein Bagatell-Rechtsgeschäft. Der Beschuldigte handelte nach seinem subjektiven Empfinden allerdings aus einer nicht von ihm verschuldeten Situation heraus. Nach seiner inneren Überzeugung war seine Tat zwar nicht in rechtlicher aber in moralischer Hinsicht gerechtfertigt. Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus.