Der Beschuldigte fälschte und verwendete den «Betreibungs-Register-Auszug» sodann nicht mit Schädigungs-, sondern "lediglich" mit Vorteilsabsicht. Der angestrebte Vorteil – trotz seines schlechten finanziellen Leumunds als Wohnungsbewerber angenommen zu werden – erscheint dabei nicht besonders verpönt. Andererseits handelt es sich aber bei einem Mietvertrag aufgrund der möglichen Dauer des Vertragsverhältnisses und des damit zusammenhängenden finanziellen Volumens auch nicht mehr um ein Bagatell-Rechtsgeschäft.