11 Fazit objektive Tatschwere Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. 10.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Gründen und mit direktem Vorsatz, was bei dem verwirklichten Tatbestand allerdings die Regel sein dürfte. Der Beschuldigte fälschte und verwendete den «Betreibungs-Register-Auszug» sodann nicht mit Schädigungs-, sondern "lediglich" mit Vorteilsabsicht.