Allerdings handelte er planmässig und einigermassen durchdacht. So übte er in zeitlicher Hinsicht zusätzlich Druck auf seine künftige Vermieterin aus, indem er dieser das Anmeldeformular für Mietinteressenten zusammen mit seinem gefälschten «Betreibungs-Register-Auszug» Ende August 2010 (das Formular datiert vom 26. August 2010, vgl. p. 59) mit der Bitte zusandte, den Mietvertrag möglichst bald zuzustellen, da er die Wohnung schon ab 1. September 2010 mieten wolle. Dies dürfte C.________ mit dazu veranlasst haben, keine zusätzlichen Erkundigungen über den Beschuldigten mehr einzuholen.