155 Z. 2 ff.). Das Ausmass der Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf diese Tatkomponente festzustellen, dass der vom Beschuldigten bei der Fälschung betriebene Aufwand sich in Grenzen hielt. Allerdings handelte er planmässig und einigermassen durchdacht.