Insofern wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts leicht. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Urkunde nicht nur gefälscht, sondern diese auch tatsächlich eingesetzt hat, was zumindest dazu betrug, dass C.________ einen Mietvertrag mit dem Beschuldigten abschloss. Ihre Einzelinteressen wurden somit vorliegend ebenfalls verletzt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht zu beachten sind unter dieser Tatkomponente dagegen nach Ansicht der Kammer die Mietzinsausfälle, welche der Vermieterin entstanden sind.