251 StGB). Bei dem vom Beschuldigten hergestellten «Betreibungs-Register-Auszug» handelt es sich um eine relativ plumpe und leicht erkennbare Fälschung. Erfahrene potentielle Geschäftspartner hätten sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Leumunds des Beschuldigten kaum allein auf diese Urkunde verlassen, sondern vor einem allfälligen Vertragsschluss einen offiziellen Betreibungsregisterauszug einverlangt. Insofern wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts leicht.