10 10.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Art. 251 StGB schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Geschützt sind dabei sowohl die Interessen der Allgemeinheit als auch die privaten Geschäftsinteressen des Einzelnen vor Scheinerklärungen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 5 f. vor Art. 251 StGB).