In dieser Konstellation ist die von der Kammer für die Urkundenfälschung als angemessen erachtete Einzelstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGer, a.a.O., E. 2.4.4). Anders formuliert entspricht die Zusatzstrafe der hypothetischen Gesamtstrafe nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe.