9. Schwerstes Delikt und konkreter Strafrahmen Aufgrund der höheren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gegenüber Gelstrafe bis zu 180 Tagessätzen bei übler Nachrede) stellt vorliegend die Urkundenfälschung das schwerste Delikt dar. Es ist also die hier neu zu beurteilende Tat die schwerste (und nicht eines der bereits mit Strafmandat der Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2011 rechtskräftige beurteilten Delikte). In dieser Konstellation ist die von der Kammer für die Urkundenfälschung als angemessen erachtete Einzelstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.