Eine fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des gesetzliches Höchstmasses zu erhöhen, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann. Die hypothetische Gesamtstrafe bestimmt die Vollzugsform der Zusatzstrafe (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3 f.).