49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen sein. Für die Bemessung dieser Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden und die bereits rechtskräftig beurteilten Delikte festzusetzen, wobei zuerst die hypothetische Einsatzstrafe (Einzelstrafe) für das schwerste Delikt zu benennen und diese anschliessend für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist. Eine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe ist dabei allerdings nicht zulässig; diese bleibt in Art, Dauer und Vollzugsform unabänderlich.