Damit liegt potentiell ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz vor. Zunächst hat die Kammer jedoch unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des Straftatbestandes die Einzelstrafe für die von ihr neu zu beurteilende Urkundenfälschung festzusetzen und zu benennen.