8. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. IV.1., pag. 207 f.) verwiesen werden. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen einer Urkundenfälschung schuldig gesprochen, welche er begangen hat, bevor er mit Strafmandat der Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2011 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde. Damit liegt potentiell ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz vor.